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   BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 126/82   

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BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 126/82 (https://dejure.org/1984,17196)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1984 - 3 AZR 126/82 (https://dejure.org/1984,17196)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1984 - 3 AZR 126/82 (https://dejure.org/1984,17196)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 126/82
    Die Firmenfortführung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit verstanden, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BGHZ 18, 248, 250; 38, 44, 47; BGH Urteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 111/80 - NJW 1982, 577, 578, zu 3 der Gründe; zur Kritik an dieser Auffassung vgl. im einzelnen BÜffer In Staub Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 25 Rz 3 ff.) Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich.

    Daher kann es bei der Verwendung einer Firmenbezeichnung nicht auf wort- und buchstabengetreue Gleichheit ankommen, sondern auf den Kern der alten und der neuen Firma C1GH Urteil vom 16. September 1981, NJW 1982, 577, 578, zu B II 3 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 126/82
    Die Firmenfortführung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit verstanden, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BGHZ 18, 248, 250; 38, 44, 47; BGH Urteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 111/80 - NJW 1982, 577, 578, zu 3 der Gründe; zur Kritik an dieser Auffassung vgl. im einzelnen BÜffer In Staub Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 25 Rz 3 ff.) Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich.
  • BGH, 24.09.1962 - VIII ZR 18/62

    Konkursanfechtung bei Geschäftsübernahme

    Auszug aus BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 126/82
    Die Firmenfortführung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit verstanden, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BGHZ 18, 248, 250; 38, 44, 47; BGH Urteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 111/80 - NJW 1982, 577, 578, zu 3 der Gründe; zur Kritik an dieser Auffassung vgl. im einzelnen BÜffer In Staub Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 25 Rz 3 ff.) Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich.
  • LAG Düsseldorf, 21.01.1998 - 12 Sa 1585/97

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

    (11) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt erkannt, daß der Betriebserwerber, der die Firma des Veräußerers übernimmt, neben diesem nach § 25 BGB haftet (BAG, Urteil v. 29.04.1966, AP Nr. 7 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge, zu 2 der Gründe, Urteil v. 24.03.1977, 3 AZR 649/76, AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 3, Urteil v. 03.04.1984, 3 AZR 126/82, n.v., zu 1, Urteil v. 24.03.1987, 3 AZR 384/85, AP Nr. 1 zu § 26 HGB [2.

    Begreift man jedoch die Firmenfortführung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BAG, Urteil v. 03.04.1984, a.a.O.), so wurde bei außenstehenden Dritten, namentlich Lieferanten und Kunden der Druckerei, nicht ohne weiteres der Eindruck erweckt, daß die Beklagte lediglich ein erworbenes Handelsgeschäft fortführt.

  • LAG Düsseldorf, 21.01.1998 - 12 (10) Sa 1849/97

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

    a) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt erkannt, daß der Betriebserwerber, der die Firma des Veräußerers übernimmt, neben diesem nach § 25 HGB haftet (BAG, Urteil v. 29.04.1966, AP Nr. 7 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge, zu 2 der Gründe, Urteil v. 24.03.1977, 3 AZR 649/76, AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 3, Urteil v. 03.04.1984, 3 AZR 126/82, n.v., zu 1, Urteil v. 24.03.1987, 3 AZR 384/85, AP Nr. 1 zu § 26 HGB [2.

    Begreift man jedoch die Firmenfortführung als Erklärung des Erwerbers an die Öffentlichkeit, für die Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers einstehen zu wollen (BAG, Urteil v. 03.04.1984, a.a.O.), so wurde bei außenstehenden Dritten, namentlich Lieferanten und Kunden der Druckerei, nicht ohne weiteres der Eindruck erweckt, daß die Beklagte lediglich ein erworbenes Handelsgeschäft fortführt.

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